StGB / FMG

 
Hier habe ich mal kurz zusammengestellt, was das StGB und das FMG so zu dem Ganzen sagen und vorschreiben.
 

 
Wie und wann ihr gegen welches Gesetz verstösst, dass könnt ihr nun mal nachlesen.
  Die Hauptaufgabe dieser Site ist Informationsaustausch, Testen von Anlagen im Wireless Bereich, Planen von gemeinsamen Wardriving Touren, austesten von Hard- und Software und Anleitungen zu erstellen, wie Accesspoints sicher gemacht werden können, wenn sie der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung gestellt werden sollen, und wie sie eingerichtet werden könnten, wenn sie der Allgemeinheit als Freier Accesspoint bereitgestellt werden.
und nicht zu vergessen:
Fun, Fun und nochmals Fun mit Freunden und Gruppen beim Wardriven oder dem anschliessenden gemeinsamen Beisamensein.

05.01.2004
By chw

StGB / Schweizerisches Strafgesetzbuch

 

Art. 143

Unbefugte Datenbeschaffung

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2 Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 143bis

Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem

Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 179novies

Unbefugtes Beschaffen von Personendaten

Wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft, wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 144bis

Datenbeschädigung

1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

2. Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonstwie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Handelt der Täter gewerbsmässig, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.


Art. 147

Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

3 Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.


Art. 150

Erschleichen einer Leistung

Wer, ohne zu zahlen, eine Leistung erschleicht, von der er weiss, dass sie nur gegen Entgelt erbracht wird, namentlich indem er

ein öffentliches Verkehrsmittel benützt,

eine Aufführung, Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung besucht,

eine Leistung, die eine Datenverarbeitungsanlage erbringt oder die ein Automat vermittelt, beansprucht,

wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 150bis

Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote

1 Wer Geräte, deren Bestandteile oder Datenverarbeitungsprogramme, die zur unbefugten Entschlüsselung codierter Rundfunkprogramme oder Fernmeldedienste bestimmt und geeignet sind, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, in Verkehr bringt oder installiert, wird, auf Antrag, mit Haft oder Busse bestraft.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.



05.01.2004
By chw

FMG / Fernmeldegesetz

 

Art. 49 Fälschen oder Unterdrücken von Informationen

1 Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer fernmeldedienstliche Aufgaben erfüllt und dabei:

a.

Informationen fälscht oder unterdrückt;

b.

jemandem Gelegenheit gibt, Informationen zu fälschen oder zu unterdrücken.

2 Wer eine mit fernmeldedienstlichen Aufgaben betraute Person durch Täuschung veranlasst, Informationen zu fälschen oder zu unterdrücken, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 50 Unbefugtes Verwerten von Informationen

Wer mit einer Fernmeldeanlage nichtöffentliche Informationen empfängt, die nicht für sie oder ihn bestimmt sind und sie unbefugt verwendet oder Dritten bekanntgibt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.


Art. 51 Stören des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks

Wer Fernmeldeanlagen in der Absicht, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören, erstellt oder betreibt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.



05.01.2004
By chw